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Lernen Sie das Team von OBENHAUS International Tax kennen

Steuerverfahren laufen selten nach Lehrbuch. ESTV-Prüfungen eskalieren, Verrechnungspreiskorrekturen treffen Schweizer Gesellschaften manchmal unvorbereitet, verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen dort, wo niemand damit gerechnet hat. Nils Obenhaus vertritt Unternehmen und Gesellschafter in genau diesen Situationen — vor ESTV, kantonalen Steuerämtern und Gerichten.

Nils Obenhaus LL.M. Taxation

Tätigkeitsschwerpunkt

Die Praxis konzentriert sich auf drei Bereiche, die in der Schweiz selten gemeinsam beherrscht werden:

Steuerprüfungen und Nachsteuerverfahren. ESTV-Kontrollen (direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, MWST), kantonale Buchprüfungen (Zürich, Basel, Zug) und Korrekturverfahren (Nachsteuer und Revision gegen Veranlagungsverfügungen). Wer eine Prüfungsankündigung erhält, hat wenig Zeit und keinen Spielraum für Improvisation.

Verrechnungspreise Schweiz. TP-Dokumentation nach Art. 58 DBG und OECD-Richtlinien, Ruling-Anfragen beim ESTV DVS, Advance Pricing Agreements sowie Gegenberichtigungen nach deutschem Betriebsprüfungsverfahren (Art. 9 DBA DE/CH).

Verdeckte Gewinnausschüttung und Verrechnungssteuer. Qualifikation geldwerter Vorteile bei Intercompany-Transaktionen, Abwehr bei verdeckten Gewinnausschüttungen, Vermeidung von Verrechnungssteuerrisiken nach Primäranpassungen.

Der Schwerpunkt liegt auf Fällen mit grenzüberschreitendem DE/CH-Bezug — dort, wo Schweizer Treuhänder und deutsche Steuerberater an eine Schnittstelle stossen, füllt Rechtsanwalt Obenhaus diese mit der Kompetenz beider Rechtsordnungen aus.

Zulassung und Qualifikation

Nils Obenhaus ist als Rechtsanwalt im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Er studierte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster sowie der Université de Lausanne und ist seit 2002 im internationalen Steuerrecht tätig.

Die Kombination aus Schweizer Anwaltszulassung und langjähriger Praxis im deutschen Steuerverfahrensrecht ist in Zürich selten. Sie ist die Grundlage dafür, dass DE/CH-Mandate vollständig — ohne Schnittstellenverlust zwischen zwei Kanzleien — geführt werden können.

Publikationen

Nils Obenhaus kommentiert als Mitautor im Standardwerk Wassermeyer, Doppelbesteuerung (C.H. Beck, Loseblattsammlung) zum Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Schweiz:

  • den Betriebsstätten-Artikel 5
  • den Steuermissbrauchs-Artikel 23
  • den Methodenartikel 24 mit den Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie den
  • Anhang zum Schweizer Steuerrecht — Überblick CH-Steuersystem im DBA-Kontext

Weitere Kommentierungen im Wassermeyer:

  • Doppelbesteuerung Deutschland – Malta (ab EL 156, 2022),
  • Amtshilfeabkommen DE/Italien, DE/Monaco, DE/Gibraltar.

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