Nicht deklarierte Erlöse, fehlerhafte MWST-Behandlung, Leistungen an Nahestehende ohne Drittpreise — Unternehmen stehen in verschiedenen Situationen vor der Frage, ob und wie sie steuerliche Fehler der Vergangenheit korrigieren können, ohne ein Strafverfahren auszulösen.
Das Schweizer Recht bietet dafür ein präzises Instrument: die straflose Selbstanzeige (Art. 175 Abs. 3 und 4, Art. 181a DBG). Sie ermöglicht es, unter bestimmten Bedingungen Steuerverfehlungen vollständig zu bereinigen — ohne Busse, ohne Strafverfahren. Einmal. Pro Steuerart.
Typische Unternehmens-Situationen
Die straflose Selbstanzeige ist keine Ausnahme für Einzelfälle. Sie ist in der Praxis ein häufig genutztes Instrument, wenn:
- Umsätze in vergangenen Perioden nicht vollständig verbucht oder deklariert wurden
- Leistungen nicht oder nicht korrekt der Mehrwertsteuer unterworfen wurden
- Intercompany-Transaktionen wurden nicht drittüblich abgerechnet und qualifizieren als verdeckte Gewinnausschüttung
- simulierte Darlehen gegeben sind, die als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren
- Aktionärsdarlehen nicht zu Drittpreisen verzinst wurden und qualifizieren als verdeckte Gewinnausschüttung
- Briefkastenfirmen und Scheindomizile, mithin wurde im falschen Kanton versteuert
- Im Rahmen einer Due Diligence oder Umstrukturierung steuerliche Altlasten entdeckt werden
Was die straflose Selbstanzeige ändert
Ohne Selbstanzeige: Entdeckt die Steuerbehörde eine Hinterziehung, drohen Nachsteuer (bis zu zehn Jahre rückwirkend), Verzugszins und Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer (Art. 175 DBG). Dazu kommen mögliche Strafverfahren wegen Begleitdelikten. Bei der Mehrwertsteuer und der Verrechnungsteuer drohen bereits bei Bussen ab CHF 5 000 Einträge ins Strafregister.
Mit erstmaliger Selbstanzeige: Es werden nur Nachsteuer und Verzugszins für maximal zehn Jahre erhoben. Keine Busse. Kein Strafverfahren — auch nicht wegen Delikten, die zum Zweck der Hinterziehung begangen wurden, etwa Urkundenfälschung (Art. 181a Abs. 3 DBG).
Bei jeder weiteren Selbstanzeige (derselben Person, derselben Steuerart) entfällt die vollständige Straffreiheit — die Busse wird lediglich reduziert (Art. 175 Abs. 4 DBG).
Voraussetzungen für die Straffreiheit
Drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein:
- Die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt. Sobald das Steueramt auch nur Anhaltspunkte hat, ist die Straffreiheit gefährdet. Timing ist entscheidend.
- Vorbehaltlose Mitwirkung. Das Unternehmen und seine Organe arbeiten mit der Verwaltung bei der Feststellung der Nachsteuer vollumfänglich zusammen. Selektive Offenlegung genügt nicht.
- Ernsthaftes Bemühen um Bezahlung. Die geschuldete Nachsteuer muss bezahlt werden oder ein konkreter Zahlungsplan vorliegen.
Straflose Selbstanzeige für alle Organe — gemeinsame Einreichung
Bei Unternehmen trägt die Verantwortung für Steuerfehler in der Regel nicht nur die Gesellschaft selbst, sondern auch die handelnden Organe: Geschäftsführer, Verwaltungsräte, faktische Organe.
Wird die Selbstanzeige nur für die Gesellschaft erstattet, bleiben die verantwortlichen Personen strafbar. Eine wirksame Selbstanzeige bei Unternehmen erfordert daher in der Regel eine gemeinsame Einreichung für alle Beteiligten — mit entsprechenden Vollmachten von jedem Organmitglied.
Das gilt auch, wenn mehrere Personen gemeinsam für dieselbe Verfehlung verantwortlich sind: Jede Person muss für sich die Straffreiheit beanspruchen und dabei bestätigen, dass sie dieses Instrument erstmals in Anspruch nimmt.
MWST: separates Verfahren, andere Behörde
Die straflose Selbstanzeige für die direkte Bundessteuer und die Kantonssteuer richtet sich an das kantonale Steueramt. Für die Mehrwertsteuer ist die ESTV zuständig — dies ist eine separate Selbstanzeige an eine andere Behörde.
Betrifft die Verfehlung nicht deklarierte Umsätze, sind typischerweise beide Verfahren gleichzeitig notwendig: eine Selbstanzeige beim kantonalen Steueramt für Gewinn- und Einkommenssteuerfragen, eine weitere bei der ESTV für die MWST.
Die Adressierung an die falsche Behörde gefährdet die Straffreiheit: Wird die Anzeige an Polizei oder Staatsanwaltschaft gerichtet, kann die Tat als bereits entdeckt gelten — mit dem Verlust der Straffreiheit als Folge.
Inhalt der Selbstanzeige: Sachverhalt, nicht bloss Zahlen
Eine Selbstanzeige ist kein korrigiertes Steuerformular. Sie muss den Sachverhalt beschreiben, der der Steuerverfehlung zugrunde liegt — so vollständig, dass das Steueramt eine neue Verfügung erlassen kann.
Nicht ausreichend: „Im Jahr 2021 wurden CHF 80’000 zu wenig Gewinn deklariert.»
Erforderlich: Welche Erlöse wurden nicht verbucht? Aus welchen Transaktionen? In welchen Perioden? Warum wurden sie nicht der MWST unterworfen? Welche Konten waren betroffen?
Sind exakte Zahlen kurzfristig nicht ermittelbar und besteht Zeitdruck, können Schätzungen eingereicht werden — im Zweifel eher zu hoch angesetzt. Die Straffreiheit erstreckt sich nur auf den tatsächlich angezeigten Betrag.
Begleitdelikte: was die Selbstanzeige auch abdeckt
Steuerhinterziehungen in Unternehmen gehen häufig mit weiteren Delikten einher (was sie dann teilweise zum Steuerbetrug werden lässt):
- Urkundenfälschung (Art. 251 StGB): gefälschte Belege, manipulierte Buchhaltung
- Falsche Buchhaltung / Bilanzdelikte (Art. 958 ff. OR, Art. 325 StGB)
- Untreue (Art. 158 StGB): Schädigung der Gesellschaft durch Organmitglieder
- Abgabebetrug (Art. 14 VStrR): qualifizierte MWST-Hinterziehung
- Geldwäscherei (Art. 305bis StGB): bei Weiterleitung hinterzogener Mittel
Eine erstmalige straflose Selbstanzeige deckt gemäss Art. 181a Abs. 3 DBG auch Straftaten ab, die zum Zweck der Steuerhinterziehung begangen wurden — typischerweise Urkundenfälschung. Für eigenständige Delikte (Untreue, Geldwäscherei) gilt dies nicht automatisch. Die strafrechtliche Analyse vor Einreichung ist deshalb zwingend.
Strategische Überlegung: der Freischuss
Die straflose Selbstanzeige steht jeder juristischen Person einmal pro Steuerart zur Verfügung. Bei kleinen, isolierten Fehlern kann es sinnvoll sein, den Freischuss nicht zu verbrauchen und stattdessen eine Busse in Kauf zu nehmen — um für schwerwiegendere Fälle die Option der vollständigen Straffreiheit zu behalten.
Diese Abwägung erfordert eine genaue Kenntnis des Risikoprofils des Unternehmens. Sie ist keine Entscheidung, die ohne vollständige rechtliche Analyse getroffen werden sollte.
Straflose Selbstanzeige durch Steueranwalt Zürich einreichen
Die Selbstanzeige liegt an der Schnittstelle von Steuerrecht und Strafrecht. Wer ausschliesslich steuerlich oder ausschliesslich strafrechtlich beraten wird, riskiert, dass eine Dimension übersehen wird — mit dem Verlust der Straffreiheit als direkter Konsequenz.
Schicken Sie eine kurze Beschreibung des Sachverhalts und der betroffenen Steuerperioden zur Ersteinschätzung zu. Auf dieser Grundlage wird der Korrekturbedarf analysiert und das weitere Vorgehen — Selbstanzeige, Nachdeklaration oder Berichtigung — strukturiert.
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