Ein Nachsteuerverfahren trifft Unternehmen häufig unvermittelt: Eine ESTV-Kontrolle, eine kantonale Buchprüfung oder eine Betriebsprüfung in Deutschland deckt auf, dass Einkommen oder Gewinn in der Schweiz zu tief veranlagt wurde. Das Steueramt eröffnet das Verfahren — rückwirkend bis zu zehn Jahre.
Die Nachsteuer (Art. 151 ff. DBG, Art. 53 StHG) ermöglicht es dem Staat, eine rechtskräftige Veranlagung zu seinen Gunsten zu korrigieren. Für das Unternehmen bedeutet das: Nachzahlung der hinterzogenen Steuerbeträge, Verzugszinsen — und bei Verschulden zusätzlich Busse und Strafverfahren.
Wann ein Nachsteuerverfahren eröffnet wird
Das Nachsteuerverfahren setzt voraus, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder unvollständig geblieben ist — und dass dies den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt der ursprünglichen Veranlagung nicht bekannt war (Art. 151 Abs. 1 DBG).
Typische Auslöser bei Unternehmen:
- ESTV oder kantonales Steueramt entdeckt im Rahmen einer Prüfung nicht deklarierte Erlöse oder Aufwandpositionen
- Verdeckte Gewinnausschüttung (VGA) wird nachträglich qualifiziert — Gewinnkorrektur zugunsten des Staates
- Betriebsprüfung in Deutschland deckt Verrechnungspreisfehler auf — Gegenberichtigung in der Schweiz schlägt fehl oder kommt zu spät
- MWST-Kontrolle durch ESTV — Umsätze wurden nicht oder falsch der Mehrwertsteuer unterworfen
- Drittperson zeigt Sachverhalt an — Selbstanzeige eines Gesellschafters oder Mitarbeiters
Hat das Unternehmen alle relevanten Tatsachen vollständig und korrekt deklariert und hat die Steuerbehörde die Bewertung anerkannt, ist eine Nachsteuer ausgeschlossen — auch wenn die Bewertung im Nachhinein als ungenügend erscheint (Art. 151 Abs. 2 DBG).
Zwei Verfahrensstränge: mit und ohne Strafverfolgung
Das Gesetz unterscheidet zwischen dem reinen Nachsteuerverfahren und dem kombinierten Verfahren mit Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung:
Ohne Verschulden: Blieb eine Veranlagung unvollständig, weil relevante Tatsachen der Behörde schlicht unbekannt waren — ohne Täuschungsabsicht des Unternehmens — wird nur Nachsteuer mit Verzugszins erhoben. Keine Busse.
Mit Steuerhinterziehung: Wird ein Verschulden festgestellt, kommen auf die Nachsteuer und den Verzugszins eine Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer hinzu (Art. 175 DBG). Die Eröffnung der Strafverfolgung gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (Art. 152 Abs. 2 DBG).
Mitwirkungspflicht vs. Selbstbelastungsverbot
Das zentrale Spannungsfeld für Unternehmen und ihre Organe im Nachsteuerverfahren: Das Steuerrecht verpflichtet zur vorbehaltlosen Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung. Das Strafrecht garantiert das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen (nemo tenetur).
Wenn bei Einleitung des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren weder eingeleitet wurde noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist das Unternehmen auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines Strafverfahrens hinzuweisen (Art. 153 Abs. 1bis DBG).
Entscheidend für die Verteidigung: Beweismittel, die im Nachsteuerverfahren unter Androhung einer Ermessensveranlagung oder einer Busse beschafft wurden, dürfen in einem Steuerhinterziehungsstrafverfahren nicht verwendet werden (Art. 183 Abs. 1bis DBG). Die korrekte Reaktion auf Auskunftsverlangen der Behörde — was muss beantwortet werden, was nicht — erfordert präzise rechtliche Beurteilung im Einzelfall.
Fristen: wann das Recht des Staates erlischt
Die zeitliche Reichweite des Nachsteuerverfahrens ist begrenzt — aber lang:
| Frist | Inhalt | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 10 Jahre | Verwirkungsfrist für die Einleitung des Verfahrens nach Ablauf der Steuerperiode | Art. 152 Abs. 1 DBG |
| 15 Jahre | Absoluter Abschluss des Verfahrens nach Ende der Steuerperiode | Art. 152 Abs. 3 DBG |
Bei Steuerhinterziehung kann das Nachsteuerverfahren damit bis zu zehn Steuerperioden zurückreichen. Für Unternehmen, die ihre Buchführung nur für sieben Jahre aufbewahren (OR-Pflicht), entsteht daraus ein praktisches Problem: Die Beweislage für frühere Perioden ist schwächer — was sowohl Risiko als auch Verteidigungsmöglichkeit bedeutet.
Nachsteuer und Verzugszinsen: die finanzielle Dimension
Auf die Nachsteuer werden Verzugszinsen ab der ursprünglichen Fälligkeit der Steuer erhoben (Art. 151 Abs. 1 DBG). Bei einem Nachsteuerverfahren, das zehn Jahre zurückreicht, kumulieren sich die Zinsen erheblich. Die finanzielle Belastung übersteigt regelmässig den reinen Nachsteuerbetrag.
Für die MWST gelten gesonderte Regelungen und Verjährungsfristen (MWSTG). MWST-Nachforderungen laufen parallel zum Nachsteuerverfahren und sind eigenständig zu beurteilen.
Verhältnis zur straflosen Selbstanzeige
Steht ein Nachsteuerverfahren noch nicht an, ist die straflose Selbstanzeige (Art. 181a DBG) das schärfere Instrument: Sie ermöglicht die vollständige Bereinigung ohne Busse und ohne Strafverfahren — auch für Begleitdelikte wie Urkundenfälschung.
Ist das Nachsteuerverfahren bereits eröffnet oder hat das Steueramt bereits Kenntnisse vom Sachverhalt, scheidet die straflose Selbstanzeige aus. Dann bleibt nur die Verteidigung im laufenden Verfahren.
Nachsteuer in Erbfällen (Kurzhinweis)
Verstirbt ein Gesellschafter oder Geschäftsführer, für den ein Nachsteuerverfahren noch nicht eingeleitet oder abgeschlossen ist, wird es gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. Erben, die vorbehaltlos mitwirken, profitieren von der vereinfachten Nachbesteuerung auf drei statt zehn Jahre (Art. 153a DBG).
Nachsteuerverfahren durch Steueranwalt Zürich beurteilen lassen
Ob ein Nachsteuerverfahren abgewehrt, auf frühere Perioden begrenzt oder durch eine Selbstanzeige noch abgefangen werden kann, hängt von den konkreten Umständen ab — insbesondere davon, was die Behörde bereits weiss und was sie noch nicht weiss.
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