Die straflose Selbstanzeige hat das grundsätzliche Ziel, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die straflose Selbstanzeige ist eine im Schweizer Recht einmalige Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines begangenen Steuerdelikts nicht bestraft zu werden.
Die Möglichkeit einer straflosen Selbstanzeige hat der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen geschaffen. Der Staat versucht, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ihm ohne diesen “Bonus” verborgen geblieben wären.
Die straflose Selbstanzeige und Erben-Nachbesteuerung in der Schweiz
Seit dem 1.1.2010 ist das Schweizerische Bundesgesetz vom 20.3.2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008 4453 4459, 2009 5683; BBl 2006 8795) in Kraft. Danach gelten bei Steuerhinterziehung eine vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und eine straflose Selbstanzeige. Diesen amnestieähnlichen Maßnahmen ging eine mehrjährige Debatte über eine allgemeine Steueramnestie voraus. Seit 1992 wurden im Parlament verschiedene Vorstöße eingereicht mit dem Ziel, eine allgemeine Steueramnestie für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern zu gewähren oder amnestieähnliche Maßnahmen durchzuführen. Steuerpflichtige sollen so motiviert werden, bisher unversteuertes Vermögen der Legalität zuzuführen. 2008 verabschiedete das Parlament die vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD ausgearbeitete Vorlage. Das Gesetz wird durch Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) umgesetzt.
Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen
Gesetz geworden ist die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG, Art. 53a StHG). Danach können Erben für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei (statt zehn) letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
- die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
- Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars);
- die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
- die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die die ordentliche Nachbesteuerung nach Art. 151 DBG, Art. 53 StHG bis auf zehn Jahre zurück.
Einführung der straflosen Selbstanzeige
Damit einhergehend wurde die straflose Selbstanzeige eingeführt (Art. 175 Abs. 3 und 4, 177 Abs. 3, 178 Abs. 1 und 4, 181a, 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG sowie Art. 56 Abs. 1bis – 5, 57b, 59 Abs. 2 – 2ter StHG).
Das Gesetz unterscheidet zwischen der erstmaligen und der weiteren Selbstanzeige: Dabei sollen bei der erstmaligen Selbstanzeige nur die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert werden. Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung bzw. der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, z. B. Urkundenfälschung (Art. 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG, Art. 59 StHG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse ermäßigt (Art. 175 Abs. 4, 181a Abs. 5 DBG, Art. 56 Abs. 1ter, 57 Abs. 5 StHG).
Für die Straffreiheit müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
- die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos;
- und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.
Es kann sich jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einmal straffrei selber anzeigen. Dies gilt auch für mitwirkende Dritte wie Anstifter oder Vertreter. In diesen Fällen bleibt nur der Anzeigende straflos, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst, sofern nicht eine gemeinsame Selbstanzeige eingereicht wird.
Zu beachten ist: Jeder kann sich einmal durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen. Das gilt lebenslang, je Steuerart bezogen (also Direkte Bundessteuer, Verrechnungsteuer, Kantonssteuer).
Gültigkeit für Bund, Kantone und Gemeinden
Durch die Umsetzung der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben und die straflose Selbstanzeige im DBG und im StHG gelten sie sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, AHV-/IV-Abgaben) bleiben vollumfänglich und mit den Verzugszinsen geschuldet. Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist bei Todesfällen ab dem 1.1.10 möglich.
Nach Art. 72h StHG passen die Kantone ihre Gesetzgebung an die Änderungen an, wobei keine Anpassungsfrist bestimmt ist. Weichen nach dem Inkrafttreten der Änderungen die kantonalen Steuergesetze von den Bestimmungen im StHG ab, finden Letztere direkt Anwendung.
Zu den konkreten finanziellen Auswirkungen der Vorlage macht die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Angaben, da keine verlässlichen Daten zum hinterzogenen Einkommen und Vermögen in der Schweiz vorlägen. Auf längere Sicht sei auf Grund der vereinfachten Nachbesteuerung aber mit Mehreinnahmen zu rechnen. Die Erben dürften sich in etlichen Fällen leichter zu einer Offenlegung der Verhältnisse gegenüber dem Fiskus entschließen, wenn ihnen ein finanziell günstiger Weg in die steuerliche Legalität offeriert wird.
Die straflose Selbstanzeige in der Praxis
Eine straflose Selbstanzeige ist mit anderen Massstäben zu fertigen als eine Steuererklärung. Daher ist der Steuerberater oder Treuhänder, dem man seine laufenden Steuersachen anvertraut, nicht stets der ideale Berater für eine straflose Selbstanzeige.
Eine Steuererklärung ist zunächst einmal eine allein steuerliche Angelegenheit. Die straflose Selbstanzeige hingegen ist ein strafrechtliches Instrumentarium. Sie dient dazu, Straffreiheit zu erlangen. Damit einher geht die Nachzahlung der verkürzten Steuern nebst Zinsen. Das ist aber vom Selbstanzeigeerstatter nicht gewollt, sondern notwendiges Übel.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Rundschreiben vom 5.1.2010, neugefasst am 10.7.2018 das Vorgehen kurz dargestellt: Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:
- keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
- die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
- die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Es ist möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann. Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.
Wichtig ist, dass eine straflose Selbstanzeige ein Zusammenspiel von Steuern und Strafrecht beinhaltet. Beim nur steuerlich tätigen Steuerberater oder Treuhänder besteht die Gefahr, dass er strafrechtlich zu kurz greift. Der nur strafrechtlich bewanderte Anwalt mag steuerliche Aspekte übergehen. Beides bedroht die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Dann wird’s nicht nur teuer. Die unwirksame Selbstanzeige führt direkt in die Strafbarkeit.
Wo erstattet man die Selbstanzeige?
Die straflose Selbstanzeige sollte an das sachlich und örtlich zuständige Steueramt adressiert werden. Polizei oder Staatsanwaltschaft sind in jedem Fall falsche Adressaten. Die richtige Adressierung ist von erheblicher Bedeutung, da durch den Versand der Selbstanzeige an den falschen Empfänger die Tat als entdeckt gelten könnte und die Selbstanzeige dann keine strafbefreiende Wirkung entfaltet.
Es gibt nicht stets nur einen richtigen Adressaten. Wird die Selbstanzeige für mehrere Personen abgegeben, so ist für jeden Beteiligten das zuständige Steueramt zu bestimmen. Das kann beispielsweise bei Geschäftsführern / Verwaltungsräten einer Firma der Fall sein, die gemeinsam in der Verantwortung sind. Betrifft die Selbstanzeige mehrere Steuerarten (Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuer, Mehrwertsteuer) und sind dafür abweichende Zuständigkeiten gegeben, so ist die Selbstanzeige an jedes Steueramt zu richten, so an das Steueramt des Kantons für die Direkte Bundessteuer und an die ESTV für die Mehrwertsteuer: typisches Beispiel sind nicht erklärte Erlöse, die fehlerhaft nicht der Mehrwertsteuer unterworfen wurden.
Kann man die Selbstanzeige auch für jemand anderen abgeben?
Eine Stellvertretung bei der Abgabe einer Selbstanzeige ist möglich. Sie ist dann richtigerweise Fremdanzeige bzw. Drittanzeige. Sie setzt zwingend eine entsprechende Vollmacht voraus. Wird die Selbstanzeige für mehrere Personen abgegeben, muss die Vollmacht von allen erteilt sein.
Eine solche Selbstanzeige auch für andere kommt häufig vor, wenn Auslandsvermögen nachdeklariert wird, an dem mehrere Familienmitglieder beteiligt waren oder sind, sei es durch Erbschaften und Vermögensübergänge, sei es durch gemeinsame Berechtigungen.
Typischer Anwendungsfall für eine straflose Selbstanzeige (auch) zugunsten Dritter ist bei Unternehmen, wo eine Selbstanzeige mit Wirkung für alle Geschäftsleiter / Verwaltungsräte sowie Gesellschafter abgegeben werden sollte, um alle nur denkbaren Beteiligten in Sicherheit zu bringen.
Welche Form braucht die Selbstanzeige?
Eine bestimmte Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgeschrieben. Es muss das Wort “Selbstanzeige” nicht verwendet werden.
Allerdings gibt es für eine straflose Selbstanzeige bei Steuern keinen Musterbrief. Vielmehr ist dem jeweiligen Sachverhalt Rechnung zu tragen. Dem Steueramt ist nicht einfach eine Zahl mitzuteilen, sondern der Sachverhalt mitzuteilen, der der Steuer zugrundeliegt.
Das bedeutet, dass man dem Steueramt nicht einfach mitteilen soll, man habe im Jahr 2017 CHF 50’000 zu wenig Steuern deklariert. Vielmehr ist zu sagen, was zu der Steuer geführt hat – etwa:
«Es wurden Erlöse in 2017 in Höhe von CHF 200’000 nicht buchhalterisch erfasst und auch nicht der Mehrwertsteuer unterworfen. Bei den Umsätzen handelt es sich um solche aus den Verkäufen von bereits abgeschriebener Lagerware. Und so weiter.«
Das Steueramt muss durch die Selbstanzeige letztlich so umfassend informiert werden, dass es eine neue Steuerverfügung erlassen kann. Daher muss die Selbstanzeige alle Informationen enthalten die im Einzelfall für eine korrekte Steuerrechnung erforderlich sind. Insbesondere müssen die bisher falschen Angaben richtig gestellt und die bisher unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Dazu müssen nicht zwingend die Steuererklärungs-Formulare verwendet werden, jedoch kann das Steueramt u. U. deren Nachreichung verlangen.
Soweit die genaue Steuerhöhe oder die zugrunde liegenden Angaben kurzfristig nicht zu ermitteln sind und die Selbstanzeige eilbedürftig ist, sollten diese Angaben zunächst geschätzt und später korrekt nachgereicht werden. Im Zweifel ist die Schätzung eher zu hoch anzusetzen, da die Selbstanzeige nur zu einer Straffreiheit in Höhe des Hinterziehungsbetrages führt.
Ist die Selbstanzeige vertraulich?
Eine Selbstanzeige und der damit unterbreitete Sachverhalt sind vertraulich zu behandeln. Das muss ein Betroffener nicht erst ausdrücklich beim Steueramt geltend machen.
Sowohl der Name eines Anzeigeerstatters und anderer Personen, für die die Anzeige abgegeben wird, als auch der unterbreitete Steuerfall sind durch das Steuergeheimnis geschützt.
Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat jedoch unter Umständen Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.
Gibt es Alternativen zur Selbstanzeige?
An der Selbstanzeige führt de facto kein Weg vorbei, wenn man das Entdeckungsrisko fehlender oder falscher Steuerdeklaration heilen will. In der Schweiz ist die straflose Selbstanzeige eine einmalige Sache – je Steuerart (also Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer separat, Mehrwertsteuer). Bei kleinen Verfehlungen kann daher besser sein, sich einer möglichst geringen Busse zu stellen, um den Freischuss nicht zu verbrauchen.
Lassen Sie sich zur straflosen Selbstanzeige vom Steueranwalt beraten
Kontaktieren Sie uns, wenn Sie eine Steuerdeklaration nachzuholen oder zu berichtigen haben.
Vereinbaren Sie eine Beratung mit uns.
In dem Beratungsgespräch erörtern wir den Korrekturbedarf und die idealen Möglichkeiten der Korrektur, insbesondere der straflosen Selbstanzeige. Wir erörtern mit Ihnen zugleich, ob neben steuerlichen Verfehlungen auch andere nicht-steuerliche Delikte tangiert sein können, deren Strafverfolgung eine Selbstanzeige in Gang setzen könnte. So etwa Urkundsdelikte, Bilanzdelikte, die untreue Geschäftsbesorgung, Abgabenbetrug oder Geldwäscherei.
Anschliessend setzen wir mit Ihnen den für Ihren Fall passsenden und rechtssicheren Weg um und vertreten Sie dabei vor den Steuerämtern, der ESTV und anderen Behörden.