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Steuereinschätzung zu hoch? So wehren Sie sich

Hat das Steueramt Sie zu hoch eingeschätzt? Werden Sie vielleicht gar wegen der zu hohen Steuereinschätzung betrieben. Erfahren Sie, ob Sie Rechtsvorschlag erheben und eine korrigierte Steuerrechnung verlangen können.

So wehren Sie sich gegen die Steuereinschätzung


Die Steuereinschätzung erfolgt durch die Steuerrechnung. Hiergegen ist die Einsprache gegen, wenn man sich wehren will. Die Einsprache oder den Rekurs ist innert 30 Tagen – gerechnet ab dem Tag nach Erhalt der Steuereinschätzung oder des Einspracheentscheids – schriftlich gemäss den jeweiligen kantonalen Vorschriften (z. B. Anzahl Exemplare) einzureichen. Diese Frist ist unbedingt zu wahren. Ansonsten erwächst die Steuerfestsetzung in bestandskraft und ist kaum noch zu korrigieren.

Damit ist das Steuerverfahtren abgeschlossen. Sie können am Steuerbetrag nichts mehr ändern. Mit einer Betreibung will das Steueramt nur das Inkasso der fälligen Steuern durchführen lassen.

Daher nützt auch ein Rechtsvorschlag gegen die Betreibung nichts, um an der Steuereinschätzung zu rütteln Denn mit der rechtskräftigen Steuerveranlagung kann das Steueramt einen eventuellen Rechtsvorschlag beseitigen und die Fortsetzung der Betreibung verlangen.

Wann darf das Steueramt schätzen?

Falls die steuerpflichtige Person trotz Mahnung keine Steuererklärung einreicht oder mit unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, und zwar um Auswahlermessen, ob eine Einschätzung geboten ist. Es bedarf aber stets eines Schätzungsanlasses.

Typische Schätzungsanlässe sind vor allem:

  • keine Einreichung der Steuererklärung
  • keine Einreichung von Belegen und Unterlagen
  • mangelhafte Buchführung

Dieses Auswahlermessen des Steueramts ist auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Ist gar keine Steuererklärung eingereicht, so wird es regelmässig ermessensgerecht sein, zu schätzen. Fehlen hingegen Unterlage und Nachweise, so ist viel differenzierter zu urteilen.

Wie muss eine Steuereinschätzung ausfallen?

Da die Angaben ganz oder teilweise fehlen, kann die Einschätzung auch zu tief oder zu hoch ausfallen.

Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz des Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für ein solches Verfahren von Bedeutung sein können. Auszugehen ist von dem aufgeklärten Sachverhalt.

Es bedarf für eine Schätzung der Feststellung, dass eine weitere Sachaufklärung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Erst in diesem Stadium setzen die Schätzungsüberlegungen ein, die aus dem festgestellten Sachverhalt folgern, dass die Besteuerungsgrundlagen in einer wahrscheinlichen Höhe verwirklicht worden sind.

Eine Schätzung muss darauf abzielen, der Wirklichkeit am nächsten zu kommen, andersfalls geht sie über den Schätzungsrahmen hinaus. Die Schätzung erweist sich vielmehr erst dann als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verlässt.

So wehren Sie sich gegen eine Steuerrechnung mit zu hoher Steuereinschätzung

Gegen eine offensichtlich unrichtige Ermessenseinschätzung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben. Dies gilt v. a. in Fällen offensichtlicher Unrichtigkeit der Steuereinschätzung bzw. Steuerveranlagung. Erhebt die steuerpflichtige Person keine Einsprache und stellt sich später heraus, dass die Ermessenseinschätzung zu tief vorgenommen wurde, muss sie mit einem Nachsteuerverfahren und einer Busse rechnen. Es ist dem steuerpflichtigen dringendst zu raten, es nicht zu einer Ermessenseinschätzung kommen zu lassen.

Anfechtung der Steuereinschätzung bzw. Steuerveranlagung

Die Anfechtung der Steuereinschätzung bzw. Steuerveranlagung ist möglich, wenn der Steuerpflichtige meint, weniger Steuern zahlen zu müssen, als darin festgesetzt wurde. Oft (z. B. in der Stadt Zürich) erhält eine steuerpflichtige Person aber noch vor der endgültigen Steuereinschätzung eine Zahlungsempfehlung oder einen Steuereinschätzungsvorschlag.

Oft lohnt sich ein persönliches Gespräch mit der zuständigen Steuerbehörde, z. B. dem Steuerkommissär, wodurch Missverständnisse oft mit wenig Aufwand ausgeräumt werden können. Im Anschluss daran ist eine Zustimmungserklärung zu den abgeänderten Steuerfaktoren abzugeben. Darauf hin erfolgt die definitive Einschätzung, gegen die aber der Rechtsweg unabhängig vom bisherigen Verfahren möglich bleibt.

Es kann an einigen Orten auch vorkommen, dass direkt ein Einschätzungsentscheid gefällt wird mit darin ersichtlichen Änderungen im Vergleich zur Steuererklärung.

Bitte beachten Sie, dass gegen die Veranlagung der kantonalen Steuerbehörde für die Staats- und Gemeidesteuer (zB Steueramt der Stadt Zürich) sowie der Behörde für die direkte Bundessteuer (zB Steueramt des Kantons Zürich) separat Einsprache zu erheben ist.

Einsprache gegen die Einschätzungsverfügung

Will sich eine steuerpflichtige Person gegen die Einschätzungsverfügung, bzw. die Veranlagung wehren, kann sie innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache ist zu begründen, Beweismittel sind zu nennen und nach Möglichkeit beizulegen. Über die Einsprache wird im zuständigen Steueramt (kantonal oder kommunal, je nach Steuerart) entschieden und der so genannte Einspracheentscheid gefällt. Es gilt zu beachten, dass die Einschätzung auch zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person abgeändert werden kann. Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Rekurs oder Beschwerde

Hilft das Steueramt auf die Einsprache hin nicht ab, so kann gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen gemäss den jeweiligen kantonalen Verfahrensvorschriften schriftlich Rekurs bei der zuständigen Justizbehörde (z. B. Rekurskommission) erhoben werden. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt.

Achtung: Nicht nur die Steuerpflichtigen, sondern auch die Gemeinden können Einsprache erheben und Rekurs ergreifen.

Ratenzahlung und Stundung

Die Steuern werden spätestens 30 Tage nach Vorliegen der Schlussrechnung zur Zahlung fällig. Sie können mancherorts auch früher bezahlt werden, wodurch bei Zahlung bis zu einer vorgegebenen Frist ein Skonto von 2% gewährt wird. Werden jedoch die Steuern zu spät bezahlt, werden darauf noch Verzugszinsen erhoben. Bei finanzieller Notlage kann mit dem Steueramt über eine Ratenzahlung oder eine Stundung verhandelt werden; z. T. gewährt das Steueramt die Möglichkeit der Ratenzahlung auch unaufgefordert durch Beilage von verschiedenen Einzahlungsscheinen zusammen mit der Zusendung der Zahlungsempfehlung, so z. B. in der Stadt Zürich. Für ein Stundungsgesuch muss die steuerpflichtige Person meist einen schriftlichen Vorschlag mit einer Begründung einreichen. Die Abzahlungsraten sollten dabei mindestens so gross sein, dass nicht zusätzliche Steuerschulden entstehen.

Änderung von rechtskräftigen Entscheiden

Ein rechtskräftiger Entscheid kann nur dann geändert werden, wenn neue Tatsachen und Beweismittel vorliegen. Eine Änderung zu Gunsten der steuerpflichtigen Person wird Revision genannt, eine solche zu Ungunsten der steuerpflichtigen Person nennt man Nachsteuer. Auf Nachsteuern wird zusätzlich ein Verzugszins erhoben und auch oft eine Steuerbusse verhängt.

Rechnungs- und Schreibfehler in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren auf Antrag der steuerpflichtigen Person oder des Steueramts, welchem sie unterlaufen sind, bereinigt werden.

So gehen Sie gegen eine Steuereinschätzung vor

Die Einsprache oder der Rekurs muss innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab dem Tag nach Erhalt der Steuereinschätzung oder des Einspracheentscheids schriftlich gemäss den jeweiligen kantonalen Vorschriften (z. B. Anzahl Exemplare) eingereicht werden und ist aus Beweisgründen am besten per Einschreiben zu versenden. Endet die 30-tägige Frist an einem Samstag, Sonntag oder öffentlichen Feiertag, verlängert sie sich bis zum darauffolgenden Werktag. Für die Fristeinhaltung gilt das Datum des Poststempels. Wird der Brief nach der letzten Briefkastenleerung noch vor Mitternacht eingeworfen, kann der Poststempel durch eine schriftliche Bestätigung, dass der Brief noch an diesem Tag vor Mitternacht eingeworfen wurde samt Unterschrift von einem oder zwei Zeugen auf dem Couvert ersetzt werden.

Lassen Sie sich bei der Abwehr zu hoher Steuereinschätzung vom Steueranwalt helfen

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie wegen der Abwehr einer Steuerveranlagung mit zu hoher Steuereinschätzung einen Steueranwalt benötigen.

Am effektivsten senden Sie uns die Steuerrechnung oder Veranlagungsverfügung mit der Steuereinschätzung zu und dazu alles, was Sie zu der Steuereinschätzung wissen und haben. So lässt sich schnell vorweg prüfen, ob Ihr Fall für eine Einsprache oder Revision taugt.