Zum Inhalt

Fordert das Steueramt zur Nachsteuer?

Nach den Strafbestimmungen der Steuergesetze hat der Steuerhinterzieher dem Fiskus neben den zu entrichtenden Bussen auch die hinterzogenen Steuerbeträge – auch früherer Jahre – nachzuzahlen – die sog. Nachsteuer.

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehen gilt beim Bund und in der Mehrheit der Kantone zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens (Art. 152 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer – DBG -und Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden – StHG -).

Aber auch ohne Steuerstrafverfahren kann ein Nachsteuerverfahren eingeleitet werden. Dies ist der Fall, wenn eine Veranlagung ohne Verschulden des Steuerpflichtigen entweder ganz unterblieben oder unvollständig ausgefallen ist, weil im Zeitpunkt des Erlasses der Veranlagungsverfügung oder des Beschwerdeentscheides den dafür zuständigen Behörden Tatsachen und/oder Beweismittel nicht bekannt waren oder durch ein Verbrechen oder ein Vergehen auf die Tätigkeit der Veranlagungs- oder Steuerrekursbehörde eingewirkt wurde (Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 1 StHG).

Während die Nachsteuer ermöglicht, eine rechtskräftige Steuerveranlagung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen zu ändern, kann der Steuerpflichtige eine Änderung zu seinen Gunsten nur mit der Revision erreichen.

Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Art. 151 Abs. 2 DBG und Art. 53 Abs. 1 StHG).

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt beim Bund und in den Kantonen zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben ist oder für die eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 DBG und Art. 53 Abs. 2 StHG).

Dieses Recht, eine Nachsteuer festzusetzen, erlischt in allen Fällen fünfzehn Jahre nach der Steuerperiode. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Verwirkungsfrist.

Verfahren der Nachbesteuerung

Nach Eröffnung eines Nachsteuerverfahrens kann die Verpflichtung seitens des Steuerpflichtigen, die Verwaltung bei der Abklärung der Tatsachen zu unterstützen, mit seinem Recht kollidieren, sich in einem allfälligen späteren Strafverfahren nicht selber bezichtigen zu müssen. Deswegen wird, wenn bei Einleitung des Nachsteuerverfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder einge- leitet wird, noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam ge- macht (Art. 153 Abs. 1bis DBG und Art. 53 Abs. 4 StHG). Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Ermessensveranlagung noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden (Art. 183 Abs. 1bis DBG und Art. 57a Abs. 2 StHG).

Wenn bei Tod des Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird es gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt. Das Verfahren kann für die letzten zehn Steuerperioden eingeleitet werden. Bei Selbstanzeige der Erben wird die Nachsteuer für die letzten drei Steuerperioden berechnet.

Zur Nachsteuer kommen Verzugszinsen hinzu

Für die direkte Bundessteuer (dBSt) und auch für alle kantonalen und kommunalen Steuern ist die Verzinsung der Nachsteuerforderung vorgeschrieben. In der Nachsteuerverfügung ist der seit der ur- sprünglichen Fälligkeit aufgelaufene Verzugszins zu dem für die jeweilige Steuerperiode geltenden Satz zu berechnen und einzufordern (Art. 151 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 1 StHG).

Nachsteuer ist nicht ewig zulässig

Beim Bund und in allen Kantonen erlischt das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechts- kräftige Veranlagung unvollständig ist (Art. 152 Abs. 1 DBG und Art. 53 Abs. 2 StHG). Es handelt sich dabei um eine Verwirkungsfrist, die nur durch rechtzeitiges Einleiten des Verfahrens gewahrt werden kann.

Das Nachsteuerverfahren muss fünfzehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sich die Nachsteuer bezieht, rechtskräftig abgeschlossen sein (Art. 152 Abs. 3 DBG und Art. 53 Abs. 3 StHG). Auch hier handelt es sich um eine Verwirkungsfrist.

Vereinfachte Nachbesteuerung bei Erbfällen

Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, so sollen die Erben motiviert werden, das vom Verstorbenen nicht deklarierte Einkommen und Vermögen der Legalität zuzuführen. Zu diesem Zweck werden Nachsteuern und Verzugszinsen lediglich für die letzten drei Steuerperioden vor dem Ableben des Steuerpflichtigen erhoben (Art. 153a Abs. 2 DBG sowie Art. 53a Abs. 2 StHG).

Auf diese vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermö- gen und Einkommen haben alle Erben unabhängig voneinander Anspruch, wenn die folgenden Be- dingungen erfüllt sind (Art. 153a Abs. 1 DBG sowie Art. 53a Abs. 1 StHG):

  • die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die Erben unterstützen die Verwaltung vorbehaltlos bei der Festsetzung der Nachsteuer;
  • die Erben bemühen sich ernsthaft um die Bezahlung der Nachsteuer.

Ist dies nicht der Fall, wird die Nachsteuer für die letzten maximal zehn vor dem Todesjahr abgelau- fenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamt lich liquidiert wird. Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine verein- fachte Nachbesteuerung ersuchen (Art. 153a Abs. 3 und 4 DBG sowie Art. 53a Abs. 3 und 4 StHG).

Lassen Sie die Nachsteuer vom Steueranwalt prüfen

Kontaktieren Sie uns, wenn Sie wegen der Änderung einer Steuerveranlagung, bei Nachsteuer oder Revision gegen die Steuerrechnung beziehungsweise die Veranlagungsverfügung einen Steueranwalt benötigen.
Am effektivsten senden Sie uns die Steuerrechnung oder Veranlagungsverfügung über die Nachsteuer zu und dazu alles, was Sie zum Änderungsgrund wissen und haben. So lässt sich schnell vorweg prüfen, ob eine Abwehr gegen die Nachsteuer Aussicht auf Erfolg verspricht.