Die straflose Selbstanzeige: So merzen Sie Fehler bei der Steuer aus

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Die straflose Selbstanzeige:
So merzen Sie Fehler bei der Steuer aus

Die Selbstanzeige hat das grundsätzliche Ziel, eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung zu vermeiden. Die Selbstanzeige ist eine im Schweizer Recht einmalige Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz eines begangenen Steuerdelikts nicht bestraft zu werden. Die Möglichkeit einer Selbstanzeige hat der Gesetzgeber aus fiskalischen Gründen geschaffen. Der Staat versucht, sich mit dem Angebot der Straffreiheit Steuerquellen zu erschließen, die ihm ohne diesen “Bonus” verborgen geblieben wären.

Die Selbstanzeige und Erben-Nachbesteuerung in der Schweiz

Seit dem 1.1.2010 ist das Schweizerische Bundesgesetz vom 20.3.2008 über die Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen und die Einführung der straflosen Selbstanzeige (AS 2008 4453 4459, 2009 5683; BBl 2006 8795) in Kraft. Danach gelten bei Steuerhinterziehung eine vereinfachte Nachbesteuerung der Erben und eine straflose Selbstanzeige. Diesen amnestieähnlichen Maßnahmen ging eine mehrjährige Debatte über eine allgemeine Steueramnestie voraus. Seit 1992 wurden im Parlament verschiedene Vorstöße eingereicht mit dem Ziel, eine allgemeine Steueramnestie für Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern zu gewähren oder amnestieähnliche Maßnahmen durchzuführen. Steuerpflichtige sollen so motiviert werden, bisher unversteuertes Vermögen der Legalität zuzuführen. 2008 verabschiedete das Parlament die vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD ausgearbeitete Vorlage. Das Gesetz wird durch Änderungen des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) umgesetzt.

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Gesetz geworden ist die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (Art. 153a DBG, Art. 53a StHG). Danach können Erben für Einkünfte und Vermögenswerte, die der Erblasser nicht deklariert hat, eine vereinfachte Nachbesteuerung verlangen. Die Nachsteuer (inkl. Verzugszins) wird in diesem Fall nur für die drei (statt zehn) letzten vor dem Tod abgelaufenen Steuerperioden erhoben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • die Hinterziehung ist noch keiner Behörde bekannt;
  • die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen
  • Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos (insbesondere bei der Errichtung eines vollständigen und genauen Nachlassinventars);
  • die Erben bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer;
  • die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt die die ordentliche Nachbesteuerung nach Art. 151 DBG, Art. 53 StHG bis auf zehn Jahre zurück.

Einführung der straflosen Selbstanzeige

Damit einhergehend wurde die straflose Selbstanzeige eingeführt (Art. 175 Abs. 3 und 4, 177 Abs. 3, 178 Abs. 1 und 4, 181a, 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG sowie Art. 56 Abs. 1bis – 5, 57b, 59 Abs. 2 – 2ter StHG).

Das Gesetz unterscheidet zwischen der erstmaligen und der weiteren Selbstanzeige: Dabei sollen bei der erstmaligen Selbstanzeige nur die Nachsteuer (bis zu zehn Jahre) und der Verzugszins eingefordert werden. Liegt eine erstmalige Selbstanzeige vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung bzw. der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, z. B. Urkundenfälschung (Art. 186 Abs. 3, 187 Abs. 2 DBG, Art. 59 StHG). Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Buße ermäßigt (Art. 175 Abs. 4, 181a Abs. 5 DBG, Art. 56 Abs. 1ter, 57 Abs. 5 StHG).

Für die Straffreiheit müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • die Hinterziehung ist noch keiner Steuerbehörde bekannt;
  • die steuerpflichtige Person unterstützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos;
  • und sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer.

Es kann sich jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person einmal straffrei selber anzeigen. Dies gilt auch für mitwirkende Dritte wie Anstifter oder Vertreter. In diesen Fällen bleibt nur der Anzeigende straflos, nicht aber der Steuerhinterzieher selbst, sofern nicht eine gemeinsame Selbstanzeige eingereicht wird.

Zu beachten ist: Jeder kann sich einmal durch eine Selbstanzeige Straffreiheit verschaffen. Das gilt lebenslang, je Steuerart bezogen (also Direkte Bundessteuer, Verrechnungsteuer, Kantonssteuer).

Gültigkeit für Bund, Kantone und Gemeinden

Durch die Umsetzung der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben und die straflose Selbstanzeige im DBG und im StHG gelten sie sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kantone und Gemeinden. Alle übrigen nicht entrichteten Steuern und Abgaben (wie zum Beispiel die Mehrwertsteuer, die Verrechnungssteuer, AHV-/IV-Abgaben) bleiben vollumfänglich und mit den Verzugszinsen geschuldet. Die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen ist bei Todesfällen ab dem 1.1.10 möglich.

Nach Art. 72h StHG passen die Kantone ihre Gesetzgebung an die Änderungen an, wobei keine Anpassungsfrist bestimmt ist. Weichen nach dem Inkrafttreten der Änderungen die kantonalen Steuergesetze von den Bestimmungen im StHG ab, finden Letztere direkt Anwendung.

Zu den konkreten finanziellen Auswirkungen der Vorlage macht die Eidgenössische Steuerverwaltung keine Angaben, da keine verlässlichen Daten zum hinterzogenen Einkommen und Vermögen in der Schweiz vorlägen. Auf längere Sicht sei auf Grund der vereinfachten Nachbesteuerung aber mit Mehreinnahmen zu rechnen. Die Erben dürften sich in etlichen Fällen leichter zu einer Offenlegung der Verhältnisse gegenüber dem Fiskus entschließen, wenn ihnen ein finanziell günstiger Weg in die steuerliche Legalität offeriert wird.

Die Selbstanzeige in der Praxis

Eine Selbstanzeige ist mit anderen Massstäben zu fertigen als eine Steuererklärung. Daher ist der Steuerberater, dem man seine laufenden Steuersachen anvertraut, nicht stets der richtige Berater für eine Selbstanzeige.

Eine Steuererklärung ist zunächst einmal eine allein steuerliche Angelegenheit. Die Selbstanzeige hingegen ist ein strafrechtliches Instrumentarium. Sie dient dazu, Straffreiheit zu erlangen. Damit einher geht die Nachzahlung der verkürzten Steuern nebst Zinsen. Das ist aber vom Selbstanzeigeerstatter nicht gewollt, sondern notwendiges Übel.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat im Rundschreiben vom 5.1.2010, neugefasst am 10.7.2018 das Vorgehen kurz dargestellt: Zeigt sich eine steuerpflichtige Person selbst und erstmalig wegen einer Steuerhinterziehung an, wird auf die Durchführung eines Strafverfahrens verzichtet, wenn:  

  • keine Steuerbehörde von diesem Sachverhalt Kenntnis hat;
  • die steuerpflichtige Person vorbehaltlos mit der Steuerverwaltung zusammenarbeitet, um den Betrag der geschuldeten Steuer festzustellen, und
  • die steuerpflichtige Person sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Es ist möglichst zu vermeiden, dass eine sich selbst anzeigende Person die Straflosigkeit der Selbstanzeige mehr als einmal in Anspruch nehmen kann. Die steuerpflichtige Person, welche steuerbares Einkommen oder Vermögen anzeigt und dafür Straflosigkeit geltend macht, hat schriftlich zu bestätigen, dass sie die Anwendung dieser Bestimmungen erstmals verlangt.

Wichtig ist, dass eine Selbstanzeige ein Zusammenspiel von Steuern und Strafrecht beinhaltet. beim nur steuerlich tätigen Steuerberater oder Treuhänder besteht die Gefahr, dass er strafrechtlich zu kurz greift. Der nur strafrechtlich bewanderte Anwalt mag steuerliche Aspekte übergehen. Beides bedroht die Wirksamkeit der Selbstanzeige. Dann wird’s nicht nur teuer. Die unwirksame Selbstanzeige führt direkt in die Strafbarkeit.

Gibt es Alternativen zur Selbstanzeige?

An der Selbstanzeige führt de facto kein Weg vorbei, wenn man das Entdeckungsrisko fehlender oder falscher Steuerdeklaration heilen will. Das setzt allerdings voraus, dass man auch zur Nachzahlung der Steuern imstande ist. Ist das nicht der Fall, kann die Selbstanzeige nicht die strafbefreiende Wirkung erzielen.

In der Schweiz ist die Selbstanzeige eine einmalige Sache – je Steuerart (also Direkte Bundessteuer und Kantons- und Gemeindesteuer separat, Mehrwertsteuer). Bei kleinen Verfehlungen kann daher besser sein, sich einer möglichst geringen Busse zu stellen, um den Freischuss nicht zu verbrauchen.

Wo erstattet man die Selbstanzeige?

Die Selbstanzeige sollte an das sachlich und örtlich zuständige Steueramt adressiert werden. Polizei oder Staatsanwaltschaft sind in jedem Fall falsche Adressaten. Die richtige Adressierung ist von erheblicher Bedeutung, da durch den Versand der Selbstanzeige an den falschen Empfänger die Tat als entdeckt gelten könnte und die Selbstanzeige ohne Erfolg bleibt.

Es gibt nicht stets nur einen richtigen Adressaten. Wird die Selbstanzeige für mehrere Personen abgegeben, so ist für jeden Beteiligten das zuständige Steueramt zu bestimmen. Das gilt ebenso, wenn die Selbstanzeige mehrere Steuerarten betrifft und dafür abweichende Zuständigkeiten bestehen.

Kann man die Selbstanzeige auch für jemand anderen abgeben?

Eine Stellvertretung bei der Abgabe einer Selbstanzeige ist möglich. Sie ist dann richtigerweise Fremdanzeige bzw. Drittanzeige. Sie setzt zwingend eine entsprechende Vollmacht voraus. Wird die Selbstanzeige für mehrere Personen abgegeben, muss die Vollmacht von allen erteilt sein.

Eine solche Selbstanzeige auch für andere kommt häufig vor, wenn Auslandsvermögen nachdeklariert wird, an dem mehrere Familienmitglieder beteiligt waren oder sind, sei es durch Erbschaften und Vermögensübergänge, sei es durch gemeinsame Berechtigungen.

Welche Form braucht die Selbstanzeige?

Eine bestimmte Form ist für die Selbstanzeige nicht vorgeschrieben. Es muss das Wort “Selbstanzeige” nicht verwendet werden.

Das Steueramt muss durch die Selbstanzeige letztlich so umfassend informiert werden, dass es einen neuen Steuerbescheid erlassen kann. Daher muss die Selbstanzeige alle Informationen enthalten die im Einzelfall für einen korrekten Steuerbescheid erforderlich sind. Insbesondere müssen die bisher falschen Angaben richtig gestellt und die bisher unterlassenen Angaben nachgeholt werden. Dazu müssen nicht zwingend die Vordrucke verwendet werden.

Soweit die genaue Steuerhöhe oder die zugrunde liegenden Angaben kurzfristig nicht zu ermitteln sind und die Selbstanzeige eilbedürftig ist, sollten diese Angaben zunächst geschätzt und später korrekt nachgereicht werden. Im Zweifel ist die Schätzung eher zu hoch anzusetzen, da die Selbstanzeige nur zu einer Straffreiheit in Höhe des Hinterziehungsbetrages führt.

Ist die Selbstanzeige vertraulich?

Eine Selbstanzeige und der damit unterbreitete Sachverhalt sind vertraulich zu behandeln. Das muss ein Betroffener nicht erst ausdrücklich beim Steueramt geltend machen.

Sowohl der Name eines Anzeigeerstatters und anderer Personen, für die die Anzeige abgegeben wird, als auch der unterbreitete Steuerfall sind durch das Steuergeheimnis geschützt.

Eine auf Grund der Anzeige strafrechtlich verfolgte Person hat jedoch unter Umständen Anspruch auf die Bekanntgabe des Namens des Anzeigeerstatters, wenn sich die Anzeige später als gänzlich unzutreffend herausstellen sollte.